Wissenswertes zum Thema Bußgeldbescheid

Wer eine Ordnungswidrigkeit begeht, muss zunächst mit einem Anhörungsbogen rechnen. Daraufhin wird ein Bußgeldbescheid ausgestellt. Bekommt der Empfänger den Bescheid dann postalisch zugestellt, muss dieser innerhalb einer vorgegebenen Frist reagieren. Wird der Bescheid akzeptiert, muss ein bestimmter Geldbetrag überwiesen werden. Ist der Empfänger jedoch nicht einverstanden, hat er Zeit, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch einzulegen. Dies muss schriftlich erfolgen. Je nach Art des Verstoßes variiert das Bußgeld. Statistisch gesehen werden die meisten allerdings durch einen Verstoß im Straßenverkehr erhoben. Gibt es Zweifel an der Schuld, kann dieser angefechtet werden.



Ist beispielsweise der Bescheid an eine andere Person adressiert, ist der Name falsch oder ist das Foto unscharf, kann man Kontakt mit der Behörde aufzunehmen. Je nach Höhe und drohender Strafe kann auch ein Anwalt eingeschaltet werden, sofern inhaltliche und formale Fehler erkenntlich sind. Zudem muss jeder Bußgeldbescheid eine Rechtsmittelbelehrung haben. Des Weiteren ist ein Bescheid nicht mehr gültig, wenn die Zustellfristen nicht eingehalten werden. In einigen Tatbeständen ist dies schon nach 6 Monaten der Fall. Auf keinen Fall aber sollte der Bescheid ignoriert werden, da ansonsten noch höhere Strafen drohen. Was viele außerdem nicht wissen, ist, dass man jederzeit Einsicht in die persönliche Akte werfen kann. Je nach Tatvorwurf kann sich das lohnen.



Ferner werden alle Verstöße registriert. Bei Wiederholungstaten hat dies Einfluss auf die Höhe des Bußgeldes. Vor allem bei Temposündern kann sich die Geldbuße schnell erhöhen. Wird jemand innerhalb von 12 Monaten gleich mehrfach mit überhöhter Geschwindigkeit angehalten, muss derjenigen mit einem höheren Bußgeld rechnen und es kann unter Umständen eine Strafe in Form eines Fahrverbotes ausgesprochen werden. Für eine Verkehrswidrigkeit gibt es nämlich eine Tatbestandsnummer. Diese ist je nach Kennung in Tatbestände, für die ein Verwarnungsgeld droht und nicht/und im Bußgeldkatalog enthalten sind und Tatbestände, für die ein Bußgeld droht, die nicht/und im Bußgeldkatalog enthalten sind, unterteilt. Als Beispiel hat der Rotlichtverstoß als Fußgänger oder beim Grünpfeilschild abgebogen, ohne vorher anzuhalten, je eine individuelle Nummer. Alles wird detailliert im Bußgeldbescheid erfasst. Wer sich in einer finanziellen Notlage befindet und für wen eine fristgerechte Zahlung des Bußgeldes nicht zumutbar ist, kann in der Regel eine Ratenzahlung vereinbaren. Die ist immer noch ratsamer, als eine Mahnung und Vollstreckungsmaßnahmen abzuwarten. Im Internet lassen sich hierzu entsprechende Musterbriefe finden. Bekommt man also einen Bußgeldbescheid, empfiehlt es sich, diesen erst einmal genauer anzusehen und auf technische und formelle Fehler hin zu überprüfen. Sind Dinge unklar, kann man sich jederzeit an die Behörde werden und im schlimmsten Fall einen Anwalt einschalten. Wichtig ist es nicht untätig zu sein, um böse Überraschungen zu vermeiden.

 

Nähere Informationen hierzu finden Sie beispielsweise auf der Webseite der Rechtsanwaltskanzlei Nordhausen & Blattmann.

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