Das Arbeitsrecht regelt die gesetzlichen Bestimmungen bei abhängigen Anstellungsverhältnissen.
Es wird in Individualarbeitsrecht und kollektives Arbeitsrecht unterteilt.
1. Individualarbeitsrecht
Das Individualarbeitsrecht definiert die Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ein Arbeitnehmer ist eine Person, die aufgrund eines Arbeitsvertrages für eine andere Person (Arbeitgeber) weisungsgebunden tätig wird. Ein Arbeitgeber kann eine natürliche (Mensch) oder eine juristische Person (GmbH, KG, Verein etc.) sein. Das Individualarbeitsrecht lässt sich in das Arbeitsvertrags- und das Arbeitsschutzrecht unterteilen.
1.1 Arbeitsvertragsrecht
Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern unterliegt stets den einzelnen Gesetzen und Normen des Arbeitsvertrages. Mit dem Unterschreiben der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verpflichten sich beide Vertragspartner automatisch zu bestimmten Rechten und Pflichten gegenüber einverstanden. Daher müssen diese nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages sein. Im Anstellungsvertrag werden die jeweiligen Rechte und Pflichten beider Seiten individuell vertraglich vereinbart. Neben dem Lohn werden die Arbeitszeit, Kündigungsfristen, Geheimhaltungsklauseln etc. geregelt.
1.2 Arbeitsschutzrecht
Das Arbeitsschutzrecht regelt alle Pflichten des Arbeitgebers zum Schutze seiner Arbeitnehmer und deren Überwachung. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Mitarbeitergesundheit zu verbessern und/oder zu erhalten.
2. Kollektives Arbeitsrecht
Anders als beim Individualarbeitsrecht werden beim kollektiven Arbeitsrecht, wie es beispielsweise bei der Hägerbäumer, Upmeier & Partner GbR der Fall ist, die Rechte von großen Arbeitnehmergruppen vertreten. Hierbei schließen sich Arbeitgeber einer Branche in verschiedenen Verbänden zusammen. Ihnen stehen auf Arbeitnehmerseite die unterschiedlichsten Gewerkschaften gegenüber. Zu den signifikantesten Bestimmungen des kollektiven Arbeitsrechtes gehören das Tarifvertragsrecht, das Betriebsverfassungsrecht und das Arbeitskampfrecht.
2.1 Tarifvertragsrecht
Gesetzlich wird das Tarifvertragsrecht im Tarifgesetz geregelt. Hierin sind alle Rahmenbedingungen zur Gestaltung, Umsetzung und Geltung von Tarifverträgen festgelegt. Ausschlaggebend ist hier die Tarifautonomie. Es genügen zwei Parteien um einen Tarifvertrag auszuhandeln, ohne dass der Staat einschreitet.
2.2 Betriebsverfassungsrecht
Das Betriebsverfassungsrecht ist eine Richtlinie für die Zusammenarbeit der Betriebsangehörigen. Es wird daher auch als Recht der Betriebsräte bezeichnet. Hauptsächlich wird im Gesetz geregelt, dass Mitarbeiter in ihrem Unternehmen Betriebsräte wählen dürfen. Diese können auf soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten im Betrieb Einfluss nehmen. Der Betriebsrat kann so beispielsweise auf die Arbeitszeiten und Löhne (soziale Mitbestimmung) auf befristete Arbeitsverträge und Kündigungen (personelle Mitbestimmung) und Betriebsänderungen (wirtschaftliche Mitbestimmung) Einfluss ausüben. Mit dem Betriebsverfassungsrecht soll der Einfluss und die Beteiligung der Arbeitnehmer im Unternehmen gestärkt werden.
2.3 Arbeitskampfrecht
Das Arbeitskampfrecht regelt die gesetzlichen Störungsmittel der Arbeitsbeziehung zur Erreichung konkreter Ziele. Arbeitnehmer haben die Möglichkeit zu streiken. Dies bedeutet sie legen ihre Arbeit nieder, um beispielsweise einen höheren Lohn zu erzielen. Arbeitgeber hingegen können Arbeitnehmer von ihrer Arbeit aussperren und die Lohnfortzahlung verweigern. Möglich wäre dies nur bei einer Streikbeteiligung oder bei Arbeitsverweigerung.
Bis heute gibt es kein gesamtheitlich verfasstes Arbeitsrecht. Viele arbeitsrechtliche Bestimmungen finden sich in einzelnen Gesetzen, wie dem Kündigungsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz oder dem Tarifvertragsgesetz wieder.
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