Maklerrecht

Der nachfolgende Text hat den Zweck den Leser darüber zu informieren, worauf dieser im Rahmen der Konsultierung eines Maklers achten sollten. Hierfür wird ein interessanter Blick auf das Maklerrecht geworfen, mit dem Ziel dem Leser die Tücken desselben aufzuzeigen und diesen auf diese Art und Weise schlussendlich gut auf die Zusammenarbeit mit einem Makler vorzubereiten.

Was ist ein Makler?  

Ein Makler ist ein Vermittler zwischen zwei Vertragsparteien, der das Ziel hat, für eine der beiden Vertragsparteien, sprich dessen Auftraggeber, im Rahmen von Vertragsverhandlungen die vom Auftraggeber gewünschten Vertragskonditionen zu verhandeln, sodass es zu einem Abschluss des Vertrages kommt. Geregelt ist das Maklerrecht in den Paragraphen 652 bis 655 des BGB (Bundesgesetz Buch) und in weiteren, spezialgesetzlichen Regelungen, die hier jedoch keine Beachtung finden sollen. Verteidigt werden kann es durch einen Anwalt, beispielsweise durch Rechtsanwalt Robert Düpmeier Im nächsten Absatz wird erläutert, was ein Maklervertrag ist und wie dieser entsteht.  

Was ein Maklervertrag?

Bei einem solchen Maklervertrag handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Makler und seinem jeweiligen Auftraggeber, sprich dem Kunden. Der Hauptvertrag des Maklervertrages bezieht sich meistens auf einen Mietvertrag oder einen solchen zum Kauf von Immobilien (Immobilienkaufvertrag). Andere Maklerverträge sind jedoch durchaus möglich und beispielsweise kann ein Arbeits- oder Ausbildungsvermittlungs-Vertrag mit dem Makler geschlossen werden. Grundsätzlich verlangt ein Maklervertrag, der Rechtsgültigkeit hat, keine Form. Zu empfehlen ist es allerdings dennoch, dass der Maklervertrag stets die Vereinbarung über die genaue Höhe der Kondition beinhaltet. Erwähnenswert ist hier auch, dass die Beweislast für den Vertragsschluss stets bei dem Makler liegt und nicht bei dessen Kunden, beziehungsweise Auftraggeber. Im nächsten Absatz wird dem Leser erläutert, in welchen Fällen der Anwalt das Recht auf eine Provision hat.

Wann ist der Makler per Provision zu vergüten?

Wenn ein Maklervertrag zwischen Makler und Auftraggeber besteht, so ist der zweite dazu verpflichtet dem ersten die vorher vereinbarte Provision zu zahlen, wenn dieser Erfolg bei der Vermittlung des vom Auftraggeber gewünschten Vertrages hat. In anderen Worten formuliert, wenn es zu einem Vertragsabschluss zwischen dem Auftraggeber des Maklers und der jeweils anderen Partei kommt, so erhält der Makler seine Provision. Erwähnenswert ist hier auch, dass der Auftraggeber die interessante Möglichkeit hat, einen Maklervertrag mit dem Makler abzuschließen, der vorsieht, dass nur ab einer gewissen Kaufpreishöhe ein Anspruch auf Provision besteht. Für den Abschluss des Vertrages muss die Makler-Tätigkeit stets mitursächlich gewesen sein, damit der Makler einen Anspruch auf seine Provision hat. Das liegt an der Erfolgsbezogenheit, die im Rahmen eines Maklervertrages vereinbart wird. Werden also mehrere Makler eingesetzt und haben deren individuelle Tätigkeiten einen Teil dazu beigetragen, dass der Vertrag zustande kommt, so haben alle diese Makler ein Recht auf die Zahlung der Provision. Von der deutschen Rechtsprechung wird eine Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Maklers unterschiedlichen Anforderungen unterstellt. Der Makler wird jedoch begünstigt, wenn ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der anderen Partei in einem angemessenen Zeitabstand zur Entstehung des Maklervertrags abgeschlossen wird. Der Auftraggeber hat in einem solchen Fall die Pflicht, dem Gericht die Unterbrechung des Zusammenhangs zwischen Vertragsabschluss und der Beschäftigung des Maklers aufzuzeigen, sprich dieser muss beweisen, dass der Vertrag ohne die Mitwirkung des Maklers zustande gekommen ist. Kann der Auftraggeber hier keinen Nachweis erbringen, so muss dieser dem Makler die Provision für die Vertragsvermittlung zahlen.

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