Testament

Viele Menschen machen sich Gedanken darüber, was nach ihrem Tod mit ihrem Besitz werden soll. In erster Linie natürlich jene, die Vermögen, Grundbesitz und große materielle Werte haben. Aber auch mancher, der einfach nur an seinem Hab und Gut hängt und es in guten Händen wissen will. Für diesen Zweck gibt es das Testament, den sogenannten "Letzten Willen". Der Begriff Testament stammt vom lateinischen Wort "testari" ab und bedeutet bezeugen. Im Juristen-Deutsch wird es häufig auch als letztwillige Verfügung bezeichnet. Rechtlich gesehen ist das Testament eine einseitige Willenserklärung für den Fall des eigenen Todes. Sie verlangt, um gültig zu sein, eine genau festgelegte Form und ist jederzeit widerrufbar. Ein Testament muss nicht unbedingt vorliegen. Besteht keines, tritt im Topdesfall die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegte gesetzliche Erbfolge in Kraft. Wer andere Regelungen treffen möchte oder keine gesetzlichen Erben hat, sollte allerdings ein Testament verfassen. Allerdings muss er dazu testierfähig sein. Das bedeutet, dass er mindestens 16 Jahre alt ist (für ein eigenhändig verfasstes Testament sogar 18 Jahre) und geistig dazu in der Lage, seinen Willen bekunden zu können. Zum Verfassen eines rechtsgültigen Testaments gibt es drei Möglichkeiten. Zum einen kann es selbst handschriftlich verfasst werden. Hierbei ist nur wichtig, dass aus dem Text erkennbar wird, dass es sich um den letzten Willen handelt und das es eindeutig datiert und unterschrieben wird. Möglichkeit zwei ist die Erstellung des Testaments durch einen Notar. Hierbei besteht die größte Sicherheit, dass das Testament rechtssicher ist. Möglichkeit drei ist ein von Eheleuten oder eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern gemeinsam verfasstes gegenseitiges Testament dieses sogenannte Berliner Testament sorgt für den finanziellen Schutz des überlebenden Lebensgefährten und bedenkt die nachfolgenden Schlusserben erst nach dem Tod des überlebenden Partners.  Prinzipiell kann jeder Mensch frei entscheiden, was nach seinem Tod mit seinem Hab und Gut werden soll. Er kann also auch als Erben einsetzen, wen er will. Aber es gibt trotzdem eine ganze Reihe von Einschränkungen. So darf man zum Beispiel im Testament keine sittenwidrigen Bedingungen daran knüpfen, dass der Bedachte das Erbe antreten kann. Auch Tiere wie zum Beispiel der Hund dürfen nicht testamentarisch bedacht werden. Außerdem ist es nur sehr schwer möglich, gesetzlich Erbberechtigte, also Ehepartner und ihnen Gleichgestellte sowie Kinder, zu enterben. Ihnen steht gesetzlich ein Pflichtteil zu und nur bei sehr schweren Verfehlungen gegen den Erblasser kann man ihnen den Erbteil versagen. Ein Testament kann verschiedene Verfügungen enthalten. Neben der Einsetzung der Erben kann auch eine Enterbung oder unter Umständen ein Pflichtteil-Entzug ausgesprochen, Vermächtnisse festgelegt und Auflagen erteilt werden. Möglich ist auch die Ernennung von Testamentsvollstreckern.

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